§ Gesetze

Ein Tiergatter muß genehmigt sein.

Auszug mit persönlichen Ergänzungen aus meiner Genehmigung:

a) Die Mindestfläche des Geheges muss 1 ha betragen
b) Die Besatzdichte pro ha richtet sich nach den natürlichen Ertragsverhältnissen der Gehegefläche. Während der Hauptvegetationszeit (Mai bis August) muss der Nahrungsbedarf aus dem natürlichen Aufwuchs der Äsungsfläche gedeckt werden.
c) Pro Hektar Gehegefläche können maximal 10 erwachsene Tiere einschließlich der anhängigen Kälber gehalten werden.  Diese Höchstbesatzdichte darf in keinem Fall überschritten werden.
d) Die Besatzdichte ist so zu wählen> dass die Grasnarbe nicht nachhaltig zerstört wird.
e) Ab dem 01.09. des auf die Geburt folgenden Jahres zahlen die Kälber zu den erwachsenen Tieren. Für die Vermarktung vorgesehene Schmaltiere und Spießer können hiervon abweichend bis zum 31.12. im Bestand verbleiben, sofern die Grasnarbe nicht nachhaltig zerstört wird und das Sozialgefüge der Herde dies zulässt.
f Zur Gewährleistung artspezifischer Rudelbildung müssen mindestens 5 Stück Sikawild -unabhängig vom Alter der Tiere- gehalten werden.

g) In Zuchtherden sollen pro 20 geschlechtsreife weibliche Tiere mindestens ein Hirsch gehalten werden, wobei außerhalb der Brunftzeit die Hirschhaltung nicht zwingend ist,

h) Eine Gehegeunterteilung aus Gründen der Weidehygiene und besseren Grünlandnutzung ist sinnvoll.

i) Die Zaunanlagen sind so zu gestalten, dass eine Verletzungegefahr der Tiere ausgeschlossen ist.

j) Die Zäune einschließlich der Toranlagen müssen nun  1,80 m hoch und so gestaltet sein, dass die Tiere weder entweichen noch Fremdtiere in das Gehege eindringen können.

k) Zaunecken sollen keinen Winkel unter 90 ~ aufweisen oder sind entsprechend auszuzäunen. Ausgezäunte Winkel sind für Anpflanzungen zu nutzen. Die Gehegebegrenzung muss für die Tiere optisch wahrnehmbar sein.

l) Das Tiergehege ist mit einem Unterstand auszustatten, das für alle Tiere zugänglich und gleichzeitig nutzbar ist, Er soll möglichst an zwei Seiten offen und entgegen der Hauptwindrichtung aufgestellt sein. Der Standort ist so zu wählen, dass auch bei ungünstiger Witterung keine Vernässung und Verschlammung entsteht, ggf ist mit Stroh oder anderem geeigneten Material einzustreuen.
Das Tiergehege ist regelmäßig zu reinigen und sauber zu halten,

m) Während der Setzzeit ,ist zusätzlich ausreichender Sichtschutz für die Jungtiere erforderlich, Sofern eine Bepflanzung vorgesehen ist, sind heimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden.

n) Während der Fegezeit und Brunft ist den Tieren Beschäftigungsmaterial in Form von Ästen, Sträuchern 0. ä anzubieten Zur Gehegestrukturierung werden Prossholz- oder Stubbenhaufen, zum Wall aufgeschichtet, empfohlen.

o) Zur Durchführung von Behandlungen, Eingriffen etc. ist zur Fixation der Tiere grundsätzlich das schonenste Verfahren zu wählen, d. h. im Regelfall die medikamnentelle Immobilisation. Ist die medikamentelle Immobilisation nicht angezeigt, muss eine geeignete Fangeinrichtung vorhanden sein. Es dürfen nur solche mechanischen Fixationseinrichtungen verwendet werden, die nicht zu Schmerzen oder Leiden der Tiere führen.
Kranke Tiere sind soweit erforderlich, zu behandeln oder tierschutzgerecht zu töten.

p) Der Tierbestand und das Tiergehege sind täglich zu kontrollieren.

q) Eine jährliche tierärztliche Kontrolle des Tierbestandes ist zu veranlassen und im Bestandsregister -Gehegebuch- nachzuweisen. Die Tiere sind mindestens jährlich auf Parasitenbefall zu untersuchen und bei positivem Befünd nach Absprache mit dem betreuenden Tierarzt zu behandeln.
Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, ist unverzüglich Anzeige bei dem Veterinäramt des Landkreises Ammerland zu erstatten. Anzeigepflichtig ist auch der Tierhalter.

r) Die Gehegetiere sind ständig ausreichend mit frischen Tränkwasser zu versorgen. Soweit das natürliche Futterangebot der Äsungsfläche nicht ausreicht, ist eine artgerechte Zufütterung zu gewährleisten
(Z.B. Heu, Silagen, Rüben).

Anmerkung:
Ich verfüttere seit Jahren Eicheln & Kastanien und habe nicht nur gesunde Tiere, sondern auch frei von Arzneimittel!

s) Die stationären Futterstellen sind so anzulegen und zu gestalten, dass dort auch bei ungünstiger Witterung keine übermäßige Vernässung bzw. keine Verschlammung entsteht, Es wird empfohlen, den Boden der stationären Futterstellen zu befestigen. Die Futterstellen sollen nicht an tiefsten Punkt des Geheges liegen.

t) Ist durch die natürliche Bodenbeschaffenheit eine artgerechte Schalenabnutzung nicht gesichert, so ist diese durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten (z. B. Befestigung der Futterplätze oder Kiesaufschüttung).

u) Männlichen Tieren ist das Geweih zu belassen, es sei denn, die Entfernung ist im Einzelfall nach ärztlicher Indikation geboten.

Meine Anmerkung:
Mehrfach hatte ich Anrife, welche insbesondere die Tier im Bast haben wollten!

 

v) Für das Gehege ist ein Bestandsregister nach § 24 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung i.d.F. vom 18.04.2000 (BGBI. 1 5 546) zu führen, Die Aufzeichnungen sind 3 Jahre aufzubewahren
Bei Zu- und Abgängen sind jeweils der Name und die Anschrift des bisherigen Besitzers bzw. Erwerbers und das jeweilige Datum der Abgabe bzw. des Zugangs anzugeben. Es wird empfohlen, das anliegende Muster zu verwenden.

w)

x) Tiere, die geschlachtet werden sollen, sind durch Kugelschuss zu töten. Der Kugelschuss ist so auf den Kopf oder Hals des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und getötet wird. Hierzu dürfen nur Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer Auftreffenergie von mindestens 2000 Joule auf 100 m verwendet werden, Hiervon abweichend können Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 mm und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule (Mindestkaliber 22 Magnum) verwendet werden, sofern die Schussentfernung weniger als 25 m beträgt, von einem bis zu 4 m hohen Hochstand von oben nach unten auf den Kopf des Tieres geschossen wird, sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege befindet, dessen Einzäunung eine Mindesthöhe von 1,80 m aufweist und dessen Boden nicht befestigt ist,
Eine Immobilisation mit Arzneimitteln zur Schlachtung ist nicht statthaft.

y)

z)

Hinweise:
Dam- Sikawild in Gehegen unterliegt auch den Vorschriften des Fleischhygienerechts Insbesondere wird hier auf die amtliche Untersuchung vor und nach der Schlachtung nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FIHG) i. d. F. vom 08~O7. 1993 (BGBI 1 5 1189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1997 (BGBI. 1 S.3224), hingewiesen.

Verendete sowie getötete Tiere, die nicht verwertet werden sollen sind ebenso wie Schlachtabfälle nach § 5 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vorn 2 September 1975 (BGBI 1 5.2313; 2610) grundsätzlich in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen, da es sich hierbei um Tierkadaver von Klauentieren handelt, die sich im Besitz von Menschen befinden.

Der Einsatz der Waffe zum Töten von Gehegetieren bedarf der Erlaubnis des Landkreises nach § 45 Abs. 1 des Waffengesetzes (Schießerlaubnis).

Dies gilt auch für Jagdscheininhaber, da es sich beim Töten von Wild in Gehegen nicht um Jagdausübung handelt

Diese Genehmigung ist personengebunden und nicht auf andere Personen übertragbar.
Jede Erweiterung der Tierhaltung über die genehmigte Zahl der Tiere hinaus ist genehmigungspflichtig.

Die öffentlichen Verkehrsflächen, Versorgungsanlagen, Grenzsteine und ähnliches sind freizuhalten bzw. zu schützen. Evtl. Schäden gehen zu Lasten des Bauherrn

Die als Anlage beigefügten ,,Allgemeinen Hinweise zur Baugenehmigung“ sind Bestandteil dieser Genehmigung. Wir bitten um Beachtung.

Die Genehmigung wurde u.a. nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gern. der Prüfeinschränkungs-Verordnung <Prüf VO) vom 06.06.1996 erteilt.

Mit freundlichen Grüßen

 

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priv. Hrsg: Gerd Mossner